§ 1 SPG.

SPG 2 - Sittenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jedermann hat sich so zu verhalten, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt wird.

(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.

(3) Die Anstandsverletzung wird in der Öffentlichkeit begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

In Kraft seit 10.02.1976 bis 31.12.9999
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