§ 87 SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 87.Paragraph 87,

Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

In Kraft seit 31.12.2005 bis 31.12.9999
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