Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsWird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete personenbezogene Daten verarbeitet werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
(2)Absatz 2Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die §§ 58 und 59.Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Absatz eins, richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die Paragraphen 58 und 59.
(3)Absatz 3§ 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Von der Protokollierung ausgenommen sind ausschließlich programmgesteuerte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.Paragraph 50, DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Von der Protokollierung ausgenommen sind ausschließlich programmgesteuerte Abfragen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b,, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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