§ 71 SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsErkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 oder 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt wurden, dürfen Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, übermittelt werden.Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins,, 65a, 66 Absatz eins, oder 68 Absatz 3, oder 4 ermittelt wurden, dürfen Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, übermittelt werden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)

  2. (3)Absatz 3Außer in den Fällen des Abs. 1 dürfen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 66 Abs. 1 ermittelt wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen übermittelt werden:Außer in den Fällen des Absatz eins, dürfen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder 3 oder gemäß Paragraph 66, Absatz eins, ermittelt wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen übermittelt werden:
    1. 1.Ziffer einsan Medienunternehmen zum Zwecke der Veröffentlichung
      1. a)Litera abei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 oder des § 66 Abs. 1, wenn die Identität des Betroffenen anders nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand geklärt werden kann;bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz 3, oder des Paragraph 66, Absatz eins,, wenn die Identität des Betroffenen anders nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand geklärt werden kann;
      2. b)Litera bbei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Veröffentlichung werde der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Betroffenen entgegenwirken;bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins,, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Veröffentlichung werde der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Betroffenen entgegenwirken;
      3. c)Litera cwenn gegen den flüchtigen Betroffenen ein Haftbefehl wegen Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens erlassen wurde;
    2. 2.Ziffer 2an Personen, die als Identitätszeugen in Betracht kommen;
    3. 3.Ziffer 3bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 an Tatzeugen, sofern anzunehmen ist, sie würden anhand der Daten zur Identifikation des Täters beitragen.bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, an Tatzeugen, sofern anzunehmen ist, sie würden anhand der Daten zur Identifikation des Täters beitragen.
  3. (4)Absatz 4Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten durch die Behörde selbst ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 zulässig.Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten durch die Behörde selbst ist unter den Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, zulässig.
  4. (5)Absatz 5Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten, nach den Abs. 3 und 4 darf nur in dem Umfang geschehen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist und zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen nicht außer Verhältnis steht.Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten, nach den Absatz 3 und 4 darf nur in dem Umfang geschehen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist und zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen nicht außer Verhältnis steht.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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