§ 58d SPG Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung unter Androhung oder Anwendung von Gewalt sowie zur frühzeitigen Erkennung von diesbezüglichen Serienzusammenhängen mittels Analyse personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten. Es dürfen Informationen zu Tötungsdelikten, Sexualstraftaten unter Anwendung von Gewalt, Vermisstenfällen, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten, und zu verdächtigem Ansprechen von Personen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mit sexuellem Motiv geplante mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen, verarbeitet werden. Nachstehende Datenarten dürfen zu den ausgewiesenen Betroffenenkreisen verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einszu Verdächtigen
      1. a)Litera aNamen,
      2. b)Litera bfrühere Namen,
      3. c)Litera cGeschlecht,
      4. d)Litera dGeburtsdatum und Ort,
      5. e)Litera eStaatsangehörigkeit,
      6. f)Litera fWohnanschriften,
      7. g)Litera gAliasdaten,
      8. h)Litera hHinweis auf gerichtliche Verurteilungen und Maßnahmen sowie polizeiliche Vorerkenntnisse,
      9. i)Litera iBeruf und Qualifikation/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
      10. j)Litera jPersonenbeschreibung,
      11. k)Litera kerkennungsdienstliche Daten und
      12. l)Litera lVerhaltensweisen,
    2. 2.Ziffer 2zu Vermissten die Datenarten Z 1. a) bis f), i) bis k) undzu Vermissten die Datenarten Ziffer eins, a) bis f), i) bis k) und
    3. 3.Ziffer 3zu Opfern die Datenarten Z 1. c) bis e), i) und j) sowie f) ohne Tür- bzw. Hausnummernbezeichnung, soweit diese Bezeichnungen nicht für den Zweck der Datenanwendung erforderlich sind.zu Opfern die Datenarten Ziffer eins, c) bis e), i) und j) sowie f) ohne Tür- bzw. Hausnummernbezeichnung, soweit diese Bezeichnungen nicht für den Zweck der Datenanwendung erforderlich sind.
    Darüber hinaus dürfen tat- und fallbezogene Daten inklusive Spuren, Beziehungsdaten und Hinweise, Objektdaten und andere sachbezogene Daten, etwa zu Waffen oder Kraftfahrzeugen sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden. Die Abfrageberechtigungen sind auf jenen Personenkreis zu beschränken, der mit der Bearbeitung der zu erfassenden Deliktsbereiche befasst ist.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung von Daten ist an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, soweit hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  3. (3)Absatz 3Die Daten von Vermissten sind zu löschen, wenn der Grund für ihre Speicherung weggefallen ist, längstens aber nach 20 Jahren. Daten von Opfern sind längstens 20 Jahre, von Verdächtigen längstens 30 Jahre nach Aufnahme in die Datei zu löschen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58d SPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58d SPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58d SPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58d SPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58d SPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58c SPG
§ 58e SPG