§ 65a SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 65a.Paragraph 65 a,

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu ermitteln, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass dieser Selbstmord begangen hat oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalls geworden ist. Können die erkennungsdienstlichen Daten oder das Material, das zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme verwendet werden soll, nur unter Mitwirkung eines Dritten ermittelt werden, so ist dieser auf den amtlichen Charakter der Ermittlung und auf die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung hinzuweisen.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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