Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsErlangt eine Sicherheitsbehörde von Umständen Kenntnis, die eine Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 ermittelt worden sind, ausschließlich zu demjenigen, von dem sie stammen, in Frage stellen (Verwechslungsgefahr), so hat sie für die Verständigung der Behörden, bei denen die Daten in Evidenz gehalten werden, Sorge zu tragen.Erlangt eine Sicherheitsbehörde von Umständen Kenntnis, die eine Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelt worden sind, ausschließlich zu demjenigen, von dem sie stammen, in Frage stellen (Verwechslungsgefahr), so hat sie für die Verständigung der Behörden, bei denen die Daten in Evidenz gehalten werden, Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat durch geeignete Maßnahmen, allenfalls auch, indem sie die Hilfe anderer Sicherheitsbehörden in Anspruch nimmt, sicherzustellen, daß Verwechslungen vermieden werden. Ausschließlich zu diesem Zwecke, jedoch nur mit ihrer Einwilligung, dürfen auch Daten jener Personen verarbeitet werden, die verwechselt werden können.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 69 SPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 SPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 69 SPG