§ 61 SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 61.Paragraph 61,

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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