Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind befugt, zur Abwehr in außergewöhnlich großem Umfang auftretender allgemeiner Gefahren für Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen mit Verordnung allgemeine Anordnungen zu treffen. Hiebei haben sie zur Durchsetzung entweder unmittelbare Zwangsgewalt oder Verwaltungsstrafe anzudrohen.
(2)Absatz 2Mit der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dürfen durch solche Verordnungen nur Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraut werden; andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Befugnisse dürfen ihnen nicht eingeräumt werden.
(3)Absatz 3Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund zu ihrer Erlassung weggefallen ist.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49 SPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 SPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 SPG