Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen fremde Sachen in Anspruch nehmen, wenn deren Gebrauch zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes oder für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerläßlich erscheint.
(2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Sachen in Anspruch nehmen, haben dafür Sorge zu tragen, daß ein Berechtigter (Eigentümer, rechtmäßiger Besitzer oder ein von diesem namhaft gemachter Vertreter) hievon in Kenntnis gesetzt wird.
(3)Absatz 3In Anspruch genommene Sachen dürfen zur Abwehr des Angriffes oder zur Hilfeleistung (Abs. 1) gebraucht werden und sind danach einem Berechtigten zurückzustellen. Hiebei ist er über Schäden, die beim Gebrauch entstanden sind, zu informieren. Jedenfalls ist ihm über die Inanspruchnahme eine Bestätigung auszuhändigen.In Anspruch genommene Sachen dürfen zur Abwehr des Angriffes oder zur Hilfeleistung (Absatz eins,) gebraucht werden und sind danach einem Berechtigten zurückzustellen. Hiebei ist er über Schäden, die beim Gebrauch entstanden sind, zu informieren. Jedenfalls ist ihm über die Inanspruchnahme eine Bestätigung auszuhändigen.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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