Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
1.Ziffer einsMenschen, die zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oderMenschen, die zurechnungsunfähig sind (Paragraph 11, StGB), oder
2.Ziffer 2Unmündige zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.
(2)Absatz 2Unmündige, die
1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 festgenommen werden odergemäß Absatz eins, festgenommen werden oder
2.Ziffer 2in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
sind unverzüglich - in den Fällen der Z 1 nach Feststellung des Sachverhaltes in den Fällen der Ziffer eins, nach Feststellung des Sachverhaltes - einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Z 1 nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Pflegschaftsgericht eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Ziffer eins, nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Pflegschaftsgericht eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe - aus welchem Grunde immer - nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.
(3)Absatz 3Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 429 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.Menschen, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß Paragraph 9, des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß Paragraph 429, StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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