§ 48a SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 48a.Paragraph 48 a,

Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach Paragraph 27 a, erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (Paragraph 5 a, Absatz eins,) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.

In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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