Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
(1a)Absatz eins aDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.
(2)Absatz 2Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet.Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß Paragraph 36, Absatz 2, einschreitet.
(3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.
(4)Absatz 4Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.
(5)Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen.
Gesetzeskommentar zu §§ 38 (1a), 81 (1a) SPG (Österreich) i. d. g. F.
Das Phänomen des Beobachtens von Ereignissen, das in Verbindung mit Einsatzorganisationen und rettungstechnischen Maßnahmen steht, kann in den letzten Jahren in Österreich (aber auch in anderen EU-Ländern) vermehrt beobachtet werden. Nicht selten müssen Rettungskräf...
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1 Kommentar zu § 38 SPG
Kommentar zum § 38 SPG von Dr. Marlon POSSARD
Gesetzeskommentar zu §§ 38 (1a), 81 (1a) SPG (Österreich) i. d. g. F.
Das Phänomen des Beobachtens von Ereignissen, das in Verbindung mit Einsatzorganisationen und rettungstechnischen Maßnahmen steht, kann in den letzten Jahren in Österreich (aber auch in anderen EU-Ländern) vermehrt beobachtet werden. Nicht selten müssen Rettungskräf... mehr lesen...