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Hat der Täter durch dieselbe Tat eine gerichtlich strafbare HandlungStraftat nach den §§ 27, 28, 28a, 30, 31 oder 3131a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit derdem vorläufigen ZurücklegungRücktritt von der AnzeigeVerfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.
Hat der Täter durch dieselbe Tat eine gerichtlich strafbare HandlungStraftat nach den §§ 27, 28, 28a, 30, 31 oder 3131a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit derdem vorläufigen ZurücklegungRücktritt von der AnzeigeVerfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.