Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 2,
Die Kennzeichnungselemente sind
1.Ziffer einsder Name, die Firma, das Zeichen oder die eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,
2.Ziffer 2die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,
4.Ziffer 4die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer), Typen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichnen zur Identifikation des Herstellungspostens und
5.Ziffer 5die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. § 13 der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, in der jeweils geltenden Fassung.die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. Paragraph 13, der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 26.04.2012 bis 31.12.9999
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