(1) Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.
(2) Spielzeug, das §§ 2 bis 4 nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen nur ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es diesen Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht und dass es erst dann im Europäischen Wirtschaftsraum gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, wenn es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
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