(1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen anzubringen, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Angabe gem. § 2 Z 3 (CE-Kennzeichnung) kann überdies auf einem am Spielzeug befestigten Etikett angebracht werden. Ist eine CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie auch auf der Verpackung anzubringen. Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden.
(3) Ist eine CE-Kennzeichnung beim gewerbsmäßigen Feilhalten oder Inverkehrsetzen von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Theken-Präsentationsverpackung anzubringen.
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