Gesamte Rechtsvorschrift SKV

Spielzeugkennzeichnungsverordnung

SKV
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 SKV


  1. (1)Absatz einsSpielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.
  2. (2)Absatz 2Spielzeug, das §§ 2 bis 4 nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen nur ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es diesen Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht und dass es erst dann im Europäischen Wirtschaftsraum gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, wenn es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.Spielzeug, das Paragraphen 2 bis 4 nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen nur ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es diesen Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht und dass es erst dann im Europäischen Wirtschaftsraum gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, wenn es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

§ 2 SKV


Paragraph 2,

Die Kennzeichnungselemente sind

  1. 1.Ziffer einsder Name, die Firma, das Zeichen oder die eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. 2.Ziffer 2die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,
  3. 3.Ziffer 3die CE-Kennzeichnung gemäß § 3,die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 3,,
  4. 4.Ziffer 4die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer), Typen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichnen zur Identifikation des Herstellungspostens und
  5. 5.Ziffer 5die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. § 13 der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, in der jeweils geltenden Fassung.die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. Paragraph 13, der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 SKV


  1. (1)Absatz einsDie CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in der Anlage als Muster angegebenen Schriftbild. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in der Anlage abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
  2. (2)Absatz 2Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen auf Spielzeug nicht angebracht werden. Nach der CE-Kennzeichnung dürfen Piktogramme oder andere Warnzeichen oder Verwendungshinweise auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

§ 4 SKV


  1. (1)Absatz einsDie Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen anzubringen, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen anzubringen, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Angabe gem. § 2 Z 3 (CE-Kennzeichnung) kann überdies auf einem am Spielzeug befestigten Etikett angebracht werden. Ist eine CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie auch auf der Verpackung anzubringen. Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden.Die Angabe gem. Paragraph 2, Ziffer 3, (CE-Kennzeichnung) kann überdies auf einem am Spielzeug befestigten Etikett angebracht werden. Ist eine CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie auch auf der Verpackung anzubringen. Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Ist eine CE-Kennzeichnung beim gewerbsmäßigen Feilhalten oder Inverkehrsetzen von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Theken-Präsentationsverpackung anzubringen.

§ 5 SKV


Paragraph 5,

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben aufgrund dieser Verordnung ist der Hersteller oder der Importeur im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich.

§ 6 SKV


Paragraph 6,

Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994, entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 7 SKV


Paragraph 7,

Durch diese Verordnung werden die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L  170 vom 30.06.2009 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung werden die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L  170 vom 30.06.2009 Sitzung 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlagen

Anl. 1 SKV


Anlage (§ 3 Abs. 1) CE-Konformitätskennzeichnung

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