(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. März 2013 in Kraft. Artikel I des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Artikels außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
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