(1) Soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltenpflege erforderlich ist, kann der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt für den Ausbau und den Betrieb seiner Krankenanstalt das Recht der Enteignung in Anspruch nehmen. Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden.
(2) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Als Enteigneter ist derjenige anzusehen, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder ein dingliches Recht an diesem zusteht. Bei Bemessung der Entschädigung haben jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die abzutretende Liegenschaft durch die Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstückrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar, ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(3) Die Entscheidung über die Enteignung obliegt der Landesregierung. Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und eines Verzeichnisses der beanspruchten Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen sowie eines Grundbuchsauszuges anzusuchen.
(4) Auf das Verfahren und auf die Festsetzung der Entschädigung finden im Übrigen die Vorschriften des III. Abschnittes des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß Anwendung.
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