(1) Die Berücksichtigung von einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten – jeweils in ihrer Gesamtheit – in den in der Bundesrepublik Deutschland, Land Bayern, gelegenen Landkreisen Altötting, Berchtesgadener Land, Traunstein und Rosenheim gemäß § 2 Abs 3 bedarf einer gesonderten Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachgewiesen wird:
1. | Durch die im ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen entspricht der Standard von Behandlung und Pflege zumindest jenem Standard, der auf Grund der österreichischen Rechtsordnung gegeben ist. | |||||||||
2. | Das Vorhaben ist in den jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit vorgesehen. | |||||||||
3. | Den österreichischen Finanzierungsregelungen wird Rechnung getragen. | |||||||||
4. | Auf den Behandlungsvertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Ein österreichischer Gerichtsstand ist gegeben. | |||||||||
5. | Die Behandlung und Pflege von Patienten erfolgt ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung. |
(2) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Bei der dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer österreichischen Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Patienten der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen.
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