§ 3a SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2024

Die Landesregierung erstellt alle zwei Jahre einen SozialberichtPflegebericht, der dem Landtag zur Beratung vorgelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.1998 bis 30.06.2021

Die Landesregierung erstellt alle zwei Jahre einen SozialberichtPflegebericht, der dem Landtag zur Beratung vorgelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

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