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(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen kann das Land gemeinsam mit den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) oder allein Leistungen erbringen.
(3) Das Land kann gemeinsam mit den übrigen Sozialhilfeträgern oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß § 16 Abs. 2 sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesweiten Angebot besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen kann das Land gemeinsam mit den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) oder allein Leistungen erbringen.
(3) Das Land kann gemeinsam mit den übrigen Sozialhilfeträgern oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß § 16 Abs. 2 sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesweiten Angebot besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,