§ 18 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Land hat den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) 60% des Aufwandes für Hilfen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 § 18 SHGzu ersetzen (§ 22) seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen kann das Land gemeinsam mit den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) oder allein Leistungen erbringen.

(3) Das Land kann gemeinsam mit den übrigen Sozialhilfeträgern oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß § 16 Abs. 2 sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesweiten Angebot besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
(1) Das Land hat den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) 60% des Aufwandes für Hilfen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 § 18 SHGzu ersetzen (§ 22) seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen kann das Land gemeinsam mit den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) oder allein Leistungen erbringen.

(3) Das Land kann gemeinsam mit den übrigen Sozialhilfeträgern oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß § 16 Abs. 2 sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesweiten Angebot besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

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