§ 1 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
  2. (2)Absatz 2Die Sozialhilfe umfasst:
    1. 1.Ziffer einsHilfe zur Sicherung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand,
    2. 2.Ziffer 2Hilfe in besonderen Lebenslagen,
    3. 3.Ziffer 3Soziale Dienste.
  3. (3)Absatz 3Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

Anm§ 1 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDurch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
  2. (2)Absatz 2Die Sozialhilfe umfasst:
    1. 1.Ziffer einsHilfe zur Sicherung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand,
    2. 2.Ziffer 2Hilfe in besonderen Lebenslagen,
    3. 3.Ziffer 3Soziale Dienste.
  3. (3)Absatz 3Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

Anm§ 1 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

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