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(1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenUnion veröffentlicht.
(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.
(1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenUnion veröffentlicht.
(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.