§ 2 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren FahrbetriebsmittelFahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:

(2) Diese werden unterteilt in

1.

StandseilbahnenSeilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren undFahrzeuge durch ein oder mehrere Seile bewegtauf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen);

2.

SeilschwebebahnenSeilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste FührungenFahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen). Das sind:

Diese gliedern sich in

a)

Seilschwebebahnen, deren FahrbetriebsmittelFahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (PendelseilbahnenPendelbahnen);

b)

Seilschwebebahnen, deren FahrbetriebsmittelFahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (UmlaufseilbahnenUmlaufbahnen).

Das sind:

baaa)

Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene FahrbetriebsmittelUmlaufbahnen mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sindKabinen (KabinenseilbahnenKabinenbahnen);

bb)

UmlaufseilbahnenUmlaufbahnen mit allseits geschlossenen FahrbetriebsmittelnKabinen und nicht allseits geschlossenen FahrbetriebsmittelnSesseln (Kombibahnen);

bccc)

UmlaufseilbahnenUmlaufbahnen, deren nicht allseits geschlossene FahrbetriebsmittelSessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

bddd)

UmlaufseilbahnenUmlaufbahnen, deren nicht allseits geschlossene FahrbetriebsmittelSessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

3.

Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegtgeeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;

4.

Seilschwebebahnen, die im Winterwahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte);.

5. Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018

(1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren FahrbetriebsmittelFahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:

(2) Diese werden unterteilt in

1.

StandseilbahnenSeilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren undFahrzeuge durch ein oder mehrere Seile bewegtauf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen);

2.

SeilschwebebahnenSeilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste FührungenFahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen). Das sind:

Diese gliedern sich in

a)

Seilschwebebahnen, deren FahrbetriebsmittelFahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (PendelseilbahnenPendelbahnen);

b)

Seilschwebebahnen, deren FahrbetriebsmittelFahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (UmlaufseilbahnenUmlaufbahnen).

Das sind:

baaa)

Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene FahrbetriebsmittelUmlaufbahnen mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sindKabinen (KabinenseilbahnenKabinenbahnen);

bb)

UmlaufseilbahnenUmlaufbahnen mit allseits geschlossenen FahrbetriebsmittelnKabinen und nicht allseits geschlossenen FahrbetriebsmittelnSesseln (Kombibahnen);

bccc)

UmlaufseilbahnenUmlaufbahnen, deren nicht allseits geschlossene FahrbetriebsmittelSessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

bddd)

UmlaufseilbahnenUmlaufbahnen, deren nicht allseits geschlossene FahrbetriebsmittelSessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

3.

Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegtgeeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;

4.

Seilschwebebahnen, die im Winterwahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte);.

5. Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.

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