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(1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren FahrbetriebsmittelFahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:
(2) Diese werden unterteilt in
1. |
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2. |
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Diese gliedern sich in | ||||||||||
a) | Seilschwebebahnen, deren | |||||||||
b) | Seilschwebebahnen, deren | |||||||||
Das sind | ||||||||||
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bb) |
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3. | Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit | |||||||||
4. | Seilschwebebahnen, die | |||||||||
(1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren FahrbetriebsmittelFahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:
(2) Diese werden unterteilt in
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Diese gliedern sich in | ||||||||||
a) | Seilschwebebahnen, deren | |||||||||
b) | Seilschwebebahnen, deren | |||||||||
Das sind | ||||||||||
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3. | Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit | |||||||||
4. | Seilschwebebahnen, die | |||||||||