§ 2 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:

  1. 1.Ziffer einsStandseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
  2. 2.Ziffer 2Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden. Das sind:
    1. a)Litera aSeilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);
    2. b)Litera bSeilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufseilbahnen).Das sind:
      1. ba)Sub-Litera, b, aUmlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);
      2. bb)Sub-Litera, b, bUmlaufseilbahnen mit allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und nicht allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Kombibahnen);
      3. bc)Sub-Litera, b, cUmlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
      4. bd)Sub-Litera, b, dUmlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
  3. 3.Ziffer 3Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;
  4. 4.Ziffer 4Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);
  5. 5.Ziffer 5Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.
  6. (1)Absatz einsSeilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.
  7. (2)Absatz 2Diese werden unterteilt in
    1. 1.Ziffer einsSeilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen);
    2. 2.Ziffer 2Seilbahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen).Diese gliedern sich in
      1. a)Litera aSeilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);
      2. b)Litera bSeilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).Das sind
        1. aa)Sub-Litera, a, aUmlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen);
        2. bb)Sub-Litera, b, bUmlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);
        3. cc)Sub-Litera, c, cUmlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
        4. dd)Sub-Litera, d, dUmlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
    3. 3.Ziffer 3Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;
    4. 4.Ziffer 4Seilschwebebahnen, die wahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte).

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018
Paragraph 2,

Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:

  1. 1.Ziffer einsStandseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
  2. 2.Ziffer 2Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden. Das sind:
    1. a)Litera aSeilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);
    2. b)Litera bSeilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufseilbahnen).Das sind:
      1. ba)Sub-Litera, b, aUmlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);
      2. bb)Sub-Litera, b, bUmlaufseilbahnen mit allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und nicht allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Kombibahnen);
      3. bc)Sub-Litera, b, cUmlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
      4. bd)Sub-Litera, b, dUmlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
  3. 3.Ziffer 3Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;
  4. 4.Ziffer 4Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);
  5. 5.Ziffer 5Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.
  6. (1)Absatz einsSeilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.
  7. (2)Absatz 2Diese werden unterteilt in
    1. 1.Ziffer einsSeilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen);
    2. 2.Ziffer 2Seilbahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen).Diese gliedern sich in
      1. a)Litera aSeilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);
      2. b)Litera bSeilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).Das sind
        1. aa)Sub-Litera, a, aUmlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen);
        2. bb)Sub-Litera, b, bUmlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);
        3. cc)Sub-Litera, c, cUmlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
        4. dd)Sub-Litera, d, dUmlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
    3. 3.Ziffer 3Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;
    4. 4.Ziffer 4Seilschwebebahnen, die wahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte).

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