§ 69 SchUG Untätigbleiben der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Macht die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler von der ihr oder ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im § 68 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des § 68, in denen Handlungen der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend; dies gilt nicht für die Anmeldung zur Teilnahme am Freigegenstand Religion an Berufsschulen.

In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 SchUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 SchUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 SchUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 SchUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 SchUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 68 SchUG
§ 70 SchUG