Entscheidungsgründe: Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Elternverein der Volksschule XXXX Frau XXXX dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er am 12.12.2019 ein E-Mail, welches Korrespondenz mit Frau XXXX beinhaltet hat, an die Volksschule XXXX versendet hat. I. Verfahrensgang: I.1. Mit Beschwerde vom 06.02.2020 (VWA ./1, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:) an die Datenschutzbehörde (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“) behauptete die Be... mehr lesen...