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§ 30b SchUG (Schulunterrichtsgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 30b SchUG (weggefallen)
SchUG - Schulunterrichtsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2024
§ 30b SchUG
seit 31.08.2020 weggefallen.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis SchUG
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Paragrafennavigation
§ 25 SchUG Aufsteigen
§ 26 SchUG Begabungsförderung – Überspringen von Schulstufen
§ 26a SchUG Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen“
§ 26b SchUG (weggefallen)
§ 26c SchUG (weggefallen)
§ 27 SchUG Wiederholen von Schulstufen
§ 28 SchUG Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule
§ 29 SchUG Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 30 SchUG Wechsel von der semestrierten Oberstufe
§ 30a SchUG Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in eine andere Form
§ 30b SchUG (weggefallen)
§ 31 SchUG Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender Schulen in höhere berufsbildende Schulen
§ 31a SchUG Differenzierung an der Mittelschule
§ 31b SchUG Zuordnung zu Leistungsniveaus in Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung
§ 31c SchUG Teilnahme am Unterricht in einer anderen Schulstufe an Sonderschulen
§ 31d SchUG (weggefallen)
§ 31e SchUG Mindestdauer des Schulbesuches
§ 32 SchUG Höchstdauer des Schulbesuches
§ 33 SchUG Beendigung des Schulbesuches
§ 34 SchUG Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
§ 35 SchUG Prüfungskommission
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30a SchUG
§ 31 SchUG
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