§ 31c SchUG Teilnahme am Unterricht in einer anderen Schulstufe an Sonderschulen

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Sofern ein Schüler einer Allgemeinen Sonderschule auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist ihm die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten können den Schüler zur Teilnahme am Unterricht in Deutsch und (oder) Mathematik der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe anmelden, wenn die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen feststellt, daß hiedurch eine bessere Förderungsmöglichkeit gegeben ist. Die Teilnahme am Unterricht in der nächstniedrigeren Schulstufe ist nur zu ermöglichen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand eine Beurteilung für die Schulstufe mit „Nicht genügend“ zu erwarten ist.

(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 31)

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 31c SchUG


Schulnachricht: Muss man in die nächst höhere LG aufstufen von a684dd572b1887661782981659331eed_68 zum § 31c SchUG

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Wenn ein Schüler in der 2. LG mit Sehr gut beurteilt wird, in der Schulnachricht, ist dann eine Aufstufung zwingend notwendig, oder kann man im Zeugnis auch mit Sehr gut LG 2 beurteilen (ohne zwingende Aufstufung für das 2. Semester). Das Gesetz ist da für mich nicht zu 100 % aussagekräftig. K... mehr lesen...

§ 31c SchUG | 0 Antworten | 1558 Aufrufe | 08.02.18

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