§ 31a SchUG Differenzierung an der Mittelschule

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In der 6. bis 8. Schulstufe in der Mittelschule haben die den betreffenden leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jede Schülerin und jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ nach Maßgabe ihrer und seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.

(2) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:

1.

Individualisierung des Unterrichts,

2.

differenzierter Unterricht in der Klasse,

3.

Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,

4.

Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,

5.

Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,

6.

Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen,

7.

Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching) und

8.

Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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