§ 30b SchUG (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Übertritt von Schülern Neuer Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches gilt § 29 mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.Für den Übertritt von Schülern Neuer Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.
  2. (2)Absatz 2Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist Paragraph 40, Absatz 2 a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung Paragraph 29, Absatz 5,, 5a und 6 gilt.
§ 30b SchUG seit 31.08.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020
  1. (1)Absatz einsFür den Übertritt von Schülern Neuer Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches gilt § 29 mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.Für den Übertritt von Schülern Neuer Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.
  2. (2)Absatz 2Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist Paragraph 40, Absatz 2 a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung Paragraph 29, Absatz 5,, 5a und 6 gilt.
§ 30b SchUG seit 31.08.2020 weggefallen.

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