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(2) Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.
(2) Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.