§ 31e SchUG Mindestdauer des Schulbesuches

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt.

(2) Die Grundschule, die Mittelschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.

(3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen und die berufsbildenden höheren Schulen sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31e SchUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31e SchUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31e SchUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31e SchUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31e SchUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchUG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31d SchUG
§ 32 SchUG