Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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