§ 65a SchUG-BKV (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge), Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen - JUSLINE Österreich
§ 65a SchUG-BKV Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen
SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsZum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
6.Ziffer 6Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (§§ 33 bis 41),Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (Paragraphen 33 bis 41),
7.Ziffer 7Externistenprüfungen (§ 42) undExternistenprüfungen (Paragraph 42,) und
8.Ziffer 8Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (§ 62 Abs. 3).Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (Paragraph 62, Absatz 3,).
Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 65 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 6 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 7 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Ziffer 6 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Ziffer 7, sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.
(2)Absatz 2Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsDatum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
2.Ziffer 2Tagesordnungspunkte,
3.Ziffer 3Anträge,
4.Ziffer 4Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
5.Ziffer 5gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie
6.Ziffer 6Name und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 65 Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
(3)Absatz 3§ 65 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Abs. 1 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 65, Absatz 3,, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Absatz eins, sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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