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Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätigein Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.
Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätigein Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.