§ 1 SchUG-BKV Geltungsbereich

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätigein Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2012

Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätigein Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.

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