Index: L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichL50504 Schulbau Schulerhaltung OberösterreichL50804 Berufsschule Oberösterreich
Norm: PSchOG OÖ 1984 §35 Abs1;
Rechtssatz: Wenn ein Überwiegen der Nachteile des Weiterbestandes einer Schule über seine Vorteile nicht festgestellt werden kann, so ist die Regelung des § 35 Abs 1 letzter Satz des OÖ Pflichtschulorganisationsgesetzes heranzuziehen, wonach im Zw... mehr lesen...
Index: L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichL50504 Schulbau Schulerhaltung OberösterreichL50804 Berufsschule Oberösterreich
Norm: PSchOG OÖ 1984 §35 Abs1;
Rechtssatz: Dem Nachteil, dass der Schulleiter (infolge seiner administrativen Beanspruchung) die Klasse gelegentlich verlassen muss, steht der Vorteil gegenüber, dass er in die Lehrtätigkeit involviert ist. Der Verlust einer Leiterstelle im Falle... mehr lesen...
Index: L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichL50504 Schulbau Schulerhaltung OberösterreichL50804 Berufsschule Oberösterreich70/06 Schulunterricht
Norm: PSchOG OÖ 1984 §35 Abs1;SchUG 1986 §63a Abs8;
Rechtssatz: Die Zusammenarbeit von Lehrern, Eltern und Schülern beschränkt sich infolge des Schulforums nach § 63 a Abs 8 SchUG nicht bloß auf die jeweilige Klasse, greift deshalb auch auf andere Klassen ü... mehr lesen...
Index: L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichL50504 Schulbau Schulerhaltung OberösterreichL50804 Berufsschule Oberösterreich
Norm: PSchOG OÖ 1984 §34;PSchOG OÖ 1984 §35 Abs1;
Rechtssatz: Nach § 35 Abs 1 OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz wird lediglich das Nichtmehrvorliegen der in den §§ 26 bis 30 OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz für die Errichtung der Schule normierten Voraussetzungen - bei einer... mehr lesen...
Index: L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichL50504 Schulbau Schulerhaltung OberösterreichL50804 Berufsschule Oberösterreich
Norm: PSchOG OÖ 1984 §35 Abs1;PSchOG OÖ 1984 §58;PSchOG OÖ 1984 §6 Abs3;PSchOG OÖ 1984 §63b Abs1;
Rechtssatz: Der gesetzliche Schulerhalter hat bei Vorliegen der erforderlichen Mindestschülerzahl (vgl. § 8 Abs 2 OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz) an jeder Volksschule eine Vors... mehr lesen...
Index: L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichL50504 Schulbau Schulerhaltung OberösterreichL50804 Berufsschule Oberösterreich
Norm: PSchOG OÖ 1984 §26;PSchOG OÖ 1984 §35 Abs1;
Rechtssatz: Die Anordnung des § 35 Abs 1 OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz 1984, die Vorteile und Nachteile des Weiterbestandes der zur Auflassung beantragten öffentlichen Pflichtschule gegeneinander abzuwägen, begegnet unter d... mehr lesen...
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Norm: PSchOG OÖ 1984 §26;PSchOG OÖ 1984 §35 Abs1;
Rechtssatz: Wird die im § 26 OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 für die Errichtung einer öffentlichen Volksschule (und im Grunde des § 35 Abs 1 legcit für die Auflassung einer öffentlichen Volksschule) für maßgeblich erklär... mehr lesen...
Index: L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichL50504 Schulbau Schulerhaltung OberösterreichL50804 Berufsschule Oberösterreich
Norm: PSchOG OÖ 1984 §27;PSchOG OÖ 1984 §35 Abs1;
Rechtssatz: Nach § 27 OÖ POG 1984 ist die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges als Kriterium für die Errichtung einer öffentlichen Hauptschule (und zufolge des § 35 Abs 1 legcit als Kriterium für die Auflassung einer öffentlich... mehr lesen...