Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSchiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
1.Ziffer einsdie Gefährdung von Menschenleben;
2.Ziffer 2die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
3.Ziffer 3Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
4.Ziffer 4das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
5.Ziffer 5Verunreinigungen der Gewässer.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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