(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
1. | die Gefährdung von Menschenleben; | |||||||||
2. | die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer; | |||||||||
3. | Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei; | |||||||||
4. | das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt; | |||||||||
5. | Verunreinigungen der Gewässer. |
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
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