Anl. 2 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

zu § 15zu Paragraph 15,

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:

  1. 1.Ziffer einsDie Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr römisch II (Strom-km 1918,300);
  2. 2.Ziffer 2Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  3. 3.Ziffer 3Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  4. 4.Ziffer 4Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
  5. 5.Ziffer 5Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des Donaualtarmes;
  6. 6.Ziffer 6die Enns ab Fluß-km 2,70;
  7. 7.Ziffer 7die Traun ab Fluß-km 1,80;
  8. 8.Ziffer 8die March ab Fluß-km 6,0.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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