§ 8 Sbg. WFG § 8

Sbg. WFG - Salzburger Wachstumsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Förderungsansuchen sind bei der Geschäftsführung einzubringen.

(2) Über die Ansuchen um Förderung gemäß § 3 Abs 1 entscheidet die Fondskommission unter Beachtung der Förderungsrichtlinien. Die Fondskommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschließen, dass bestimmte Förderungen angesichts des Förderungsgrundes und/oder der Förderungshöhe unter Beachtung der Förderungsrichtlinien durch die Geschäftsführung des Fonds vergeben werden können. Bei beabsichtigten negativen Entscheidungen der Geschäftsführung ist die Fondskommission vorab zu befassen.

(3) Über Beteiligungen des Fonds gemäß § 3 Abs 2 entscheidet die Fondskommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

(4) In den Sitzungen der Fondskommission hat die Geschäftsführung über alle Förderungsfälle zu berichten.

(5) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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