(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. | das Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/1990; | |||||||||
2. | das Salzburger Strukturverbesserungsfonds-Gesetz, LGBl Nr 87/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1980; | |||||||||
3. | die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. Mai 1976, LGBl Nr 43, über die Geschäftsführung des Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfonds und Fondshilfeansuchen in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 9/1990; | |||||||||
4. | die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juni 1981, LGBl Nr 45, mit der die nicht zu überschreitende Höhe und Laufzeit für Darlehen (Kredite) nach dem Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955 festgesetzt werden, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 34/1990 und 111/2001; | |||||||||
5. | die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Feber 1976, LGBl Nr 6, über die Geschäftsordnung des Salzburger Strukturverbesserungsfonds. |
(3) Mit der Auflösung des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds gehen die damit verbundenen Rechte und Pflichten wie auch das Vermögen dieser Fonds auf den Salzburger Wachstumsfonds über.
(4) Zinsen und Tilgungsraten für Darlehen, die vom Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen oder vom Salzburger Strukturverbesserungsfonds gewährt worden sind, sind Einnahmen des Salzburger Wachstumsfonds.
(5) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 2 und 8 Abs 2 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
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