Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. WFG

Salzburger Wachstumsfondsgesetz

Sbg. WFG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 12. Dezember 2007 über die Errichtung eines Salzburger Wachstumsfonds (Salzburger Wachstumsfondsgesetz)
StF: LGBl Nr 5/2008 (Blg LT 13. GP: RV 142, AB 196, jeweils 5. Sess)

§ 1 Sbg. WFG


Errichtung, Bezeichnung, Sitz und Verwaltung des Fonds

 

§ 1

 

(1) Zur Förderung von Maßnahmen, die der Steigerung von Innovationskraft und Wertschöpfung sowie dem Wachstum der Unternehmen im Land Salzburg und damit der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

 

(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger Wachstumsfonds". Er hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg und wird im Folgenden kurz als Fonds bezeichnet.

 

(3) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet und von dieser nach außen hin vertreten. Die Geschäftsführung obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung. Der für die Geschäftsführung des Fonds erforderliche Personal- und Sachaufwand kann aus dem Fondsvermögen gedeckt werden. Die Anstellung von Mitarbeitern durch den Fonds bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

§ 2 Sbg. WFG § 2


(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1.

die Einbringung der Vermögen des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds;

2.

Zuwendungen des Landes Salzburg;

3.

Beiträge der Wirtschaftskammer Salzburg;

4.

Erträge aus dem Fondsvermögen;

5.

Erträge und Veräußerungserlöse aus Beteiligungen des Fonds;

6.

sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die im jeweiligen Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind dem Fonds zu überweisen.

(3) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.

§ 3 Sbg. WFG § 3


(1) Die Förderung aus Mitteln des Fonds kann erfolgen durch:

1.

die Leistung von einmaligen Zuschüssen;

2.

die Gewährung von Zinsen- oder Annuitätenzuschüssen zu Krediten, die von Kreditunternehmungen zur Finanzierung von förderbaren Maßnahmen eingeräumt werden.

(2) In wirtschaftspolitisch sinnvollen Ausnahmefällen kann der Fonds Beteiligungen an Salzburger Unternehmen eingehen. Eine Einschränkung der auf Dauer angelegten finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds darf damit nicht verbunden sein.

§ 4 Sbg. WFG


Dotierung des Sonderhaftungsfonds für Investitionskredite

des Landes

 

§ 4

 

Der Fonds dotiert den bei der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH eingerichteten Sonderhaftungsfonds für Investitionskredite des Landes einmalig mit einem Betrag von 1 Mio Euro.

§ 5 Sbg. WFG


Förderungswerber

 

§ 5

 

Förderungswerber können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts sein.

§ 6 Sbg. WFG § 6


(1) Die Fondskommission besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. Vorsitzender der Fondskommission ist das für die Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist ein weiteres Mitglied der Landesregierung, das von der Landesregierung bestimmt wird. Drei weitere Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt, wobei je ein Mitglied aus den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung, des Gewerberechts und der Sozialhilfe betrauten Abteilungen stammen muss. Zwei weitere Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer Salzburg und ein Mitglied wird von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg entsendet. Für jedes Mitglied kann für den Fall dessen Verhinderung auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt bzw entsendet werden; die beiden Mitglieder der Landesregierung bestimmen ihre Ersatzmitglieder selbst.

(2) Die Aufgaben der Fondskommission sind:

1.

die Festlegung der Förderungsstrategie des Fonds;

2.

die Erlassung und Änderung der Fondsrichtlinien;

3.

die Beschlussfassung über die Ansuchen um Förderung gemäß § 3 Abs 1 vorbehaltlich einer Delegierung an die Geschäftsführung des Fonds gemäß § 8 Abs 2;

4.

die Beschlussfassung über Beteiligungen des Fonds gemäß § 3 Abs 2;

5.

die Genehmigung der jährlich von der Geschäftsführung des Fonds zu erstellenden Berichte über die Gebarung des Fonds und die aus Mitteln des Fonds gewährten Förderungen;

6.

die Antragstellung an die Landesregierung über die Anstellung von Mitarbeitern durch den Fonds.

(3) Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und wenigstens vier Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse der Fondskommission können auch im Umlaufweg gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Fondskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen.

(5) Weitere Regelungen über die Arbeitsweise der Fondskommission wie auch über die Geschäftsführung des Fonds können von der Fondskommission in einer Geschäftsordnung getroffen werden.

(6) Jedes Mitglied der Fondskommission hat das Recht, in alle Förderungsakten und Geschäftsunterlagen des Fonds Einsicht zu nehmen. Die Mitglieder der Fondskommission sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit als Kommissionsmitglied bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

§ 7 Sbg. WFG


Förderungsrichtlinien

 

§ 7

 

Die Fondskommission erlässt Förderungsrichtlinien. Diese Förderungsrichtlinien haben nähere Bestimmungen über die Förderungsaktionen, die förderungsfähigen Maßnahmen, die Förderungswerber, die Art und das Ausmaß der Förderung, die Förderungsansuchen sowie die Entscheidung darüber, die Auszahlung der Förderung, die Verpflichtungen der Förderungsnehmer sowie die Einstellung und Rückforderung der Förderung zu enthalten. Die Förderungsrichtlinien werden im Internet kundgemacht.

§ 8 Sbg. WFG § 8


(1) Die Förderungsansuchen sind bei der Geschäftsführung einzubringen.

(2) Über die Ansuchen um Förderung gemäß § 3 Abs 1 entscheidet die Fondskommission unter Beachtung der Förderungsrichtlinien. Die Fondskommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschließen, dass bestimmte Förderungen angesichts des Förderungsgrundes und/oder der Förderungshöhe unter Beachtung der Förderungsrichtlinien durch die Geschäftsführung des Fonds vergeben werden können. Bei beabsichtigten negativen Entscheidungen der Geschäftsführung ist die Fondskommission vorab zu befassen.

(3) Über Beteiligungen des Fonds gemäß § 3 Abs 2 entscheidet die Fondskommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

(4) In den Sitzungen der Fondskommission hat die Geschäftsführung über alle Förderungsfälle zu berichten.

(5) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 9 Sbg. WFG


Verwendungsnachweis

 

§ 9

 

(1) Der Förderungsnehmer hat die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung innerhalb der in den Förderungsrichtlinien festgelegten Frist nachzuweisen.

 

(2) Die Förderung ist einzustellen und die gewährten Zuschüsse sind zurückzufordern, wenn der Förderungsnehmer den Nachweis nach Abs 1 nicht erbringt oder eine mit der Förderungsgewährung verbundene Bedingung nicht erfüllt.

§ 10 Sbg. WFG


Berichte, Information der Landesregierung und des Landtages

 

§ 10

 

(1) Die Geschäftsführung des Fonds erstellt jährlich einen Bericht über die Gebarung des Fonds sowie einen Bericht über die aus den Mitteln des Fonds gewährten Förderungen. Der Förderungsbericht hat die gewährten Förderungen zusammenfassend so darzustellen, dass deren Wirksamkeit in regionaler Hinsicht, nach Wirtschaftsbranchen wie auch nach Förderungsaktionen beurteilt werden kann.

 

(2) Der jährliche Bericht über die Gebarung des Fonds und der jährliche Förderungsbericht sind nach Genehmigung durch die Fondskommission der Landesregierung vorzulegen.

 

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über den Stand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.

§ 11 Sbg. WFG § 11


(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

das Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/1990;

2.

das Salzburger Strukturverbesserungsfonds-Gesetz, LGBl Nr 87/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1980;

3.

die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. Mai 1976, LGBl Nr 43, über die Geschäftsführung des Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfonds und Fondshilfeansuchen in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 9/1990;

4.

die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juni 1981, LGBl Nr 45, mit der die nicht zu überschreitende Höhe und Laufzeit für Darlehen (Kredite) nach dem Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955 festgesetzt werden, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 34/1990 und 111/2001;

5.

die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Feber 1976, LGBl Nr 6, über die Geschäftsordnung des Salzburger Strukturverbesserungsfonds.

(3) Mit der Auflösung des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds gehen die damit verbundenen Rechte und Pflichten wie auch das Vermögen dieser Fonds auf den Salzburger Wachstumsfonds über.

(4) Zinsen und Tilgungsraten für Darlehen, die vom Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen oder vom Salzburger Strukturverbesserungsfonds gewährt worden sind, sind Einnahmen des Salzburger Wachstumsfonds.

(5) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 2 und 8 Abs 2 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Salzburger Wachstumsfondsgesetz (Sbg. WFG) Fundstelle


Gesetz vom 12. Dezember 2007 über die Errichtung eines Salzburger Wachstumsfonds (Salzburger Wachstumsfondsgesetz)
StF: LGBl Nr 5/2008 (Blg LT 13. GP: RV 142, AB 196, jeweils 5. Sess)

Änderung

LGBl Nr 39/2012 (Blg LT 14. GP: RV 347, AB 389, jeweils 4. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

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