(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
1. | die Einbringung der Vermögen des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds; | |||||||||
2. | Zuwendungen des Landes Salzburg; | |||||||||
3. | Beiträge der Wirtschaftskammer Salzburg; | |||||||||
4. | Erträge aus dem Fondsvermögen; | |||||||||
5. | Erträge und Veräußerungserlöse aus Beteiligungen des Fonds; | |||||||||
6. | sonstige Zuwendungen und Einnahmen. |
(2) Die im jeweiligen Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind dem Fonds zu überweisen.
(3) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.
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