§ 4 Sbg. WFG

Sbg. WFG - Salzburger Wachstumsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dotierung des Sonderhaftungsfonds für Investitionskredite

des Landes

 

§ 4

 

Der Fonds dotiert den bei der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH eingerichteten Sonderhaftungsfonds für Investitionskredite des Landes einmalig mit einem Betrag von 1 Mio Euro.

In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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