§ 5 Sbg. WFG

Sbg. WFG - Salzburger Wachstumsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Förderungswerber

 

§ 5

 

Förderungswerber können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts sein.

In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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