§ 13 Sbg. PKVG

Sbg. PKVG - Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge

 

§ 13

 

Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110 % der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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