Zuständigkeit
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt:
a) | für das Land der Landesregierung; | |||||||||
b) | für die Stadt Salzburg dem Stadtsenat; | |||||||||
c) | für die anderen Gemeinden des Landes der jeweiligen Gemeindevorstehung; | |||||||||
d) | für die Landwirtschaftskammer dem Vorstand. |
(2) Die von den Gemeinden nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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