2. Abschnitt
Beitragsrecht
Beitrag des Rechtsträgers
(1) Aufgrund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 3 hat der Rechtsträger monatlich im voraus Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß den §§ 4 und 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 (S.BG 1998) gebührenden monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers) zu leisten.
(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinn des 4. Abschnittes dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.
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