§ 16 Sbg. PKVG

Sbg. PKVG - Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

5. Abschnitt

 

Mitwirkung der Berechtigten; Kündigung des

Pensionskassenvertrages durch den Rechtsträger

 

Informations- und Auskunftspflichten

 

§ 16

 

(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl, zu informieren.

(2) Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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