§ 22 Sbg. PKVG

Sbg. PKVG - Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Übergangsbestimmungen

 

§ 22

 

(1) Pensionskassenverträge (§ 3 Abs 1) können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag mit Wirksamkeit frühestens ab dem im § 21 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 3 Abs 2.

(2) Dieses Gesetz ist auf Personen, die mit Ablauf der bei Inkrafttreten des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, laufenden Gesetzgebungs- oder Amtsperiode nach den Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, den darauf verweisenden landesgesetzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges im höchstmöglichen Ausmaß aufweisen, nicht anzuwenden. Auf Personen, die zu demselben Zeitpunkt nach den genannten Gesetzen zwar die Voraussetzungen für einen Ruhebezug aufweisen, nicht aber einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß, oder als Mitglieder der Landesregierung das ihnen nach § 29 Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 28 Abs 4 bzw § 30 Abs 9 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, den darauf verweisenden landesgesetzlichen Bestimmungen bzw für Bürgermeister mit Ausnahme der Stadt Salzburg mit der Maßgabe des § 12 Abs 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 Sbg. PKVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Sbg. PKVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 Sbg. PKVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 Sbg. PKVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 Sbg. PKVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. PKVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 Sbg. PKVG
Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz (Sbg. PKVG) Fundstelle